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일상적,중립적 행위와 방조 -방조행위의 개념적 의미내용과 방조의 불법귀속의 이해구조- : Alltagliche neutrale Handlungen und Beihilfe

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Authors

이용식

Issue Date
2007
Publisher
서울대학교 법학연구소
Citation
법학, Vol.48 No.1, pp. 302-337
Keywords
일상적 행위중립적 방조범죄적 의미연관사회상당성Alltagliche HandlungenNeutrale BeihilfeDeliktischer SinnbezugSozialadaquanz
Abstract
Es geht bei der neutralen Beihilfe um die Frage, ob derjenige, der mit einer

alltäglichen, äußerlich neutralen, berufstypischen Handlung eine Strftat anderer

objektiv fördert, als Gehilfe gemäß Art. 32 Absatz 1 kStGB bestraft werden soll,

wenn er subjektiv vorsätzlich handelt. Man geht hier davon aus, dass die

traditionellen Voraussetzungen einer Strafbarkeit gemäß Art. 32 Absatz 1 kStGB

an sich vorliegen. Wer vorsätzlich eine fremde Straftat unterstützt, ist eigentlich

Gehilfe. Führt das alltägliche Geschäft aber zur Strafbarkeit, wird jegliches

soziale Miteinander unmöglich gemacht. Es stellt sich die Frage, ob die Tatsache,

dass diese Unterstützung durch eine berufstypische Handlung erfolgt, daran andert.

Es handelt sich um das schwierige Verhältnis von Kriminalpolitik und Dogmatik.

Wo diese Dogmatik an ihren Grenzen stößt, ist die einzelfallbezogene Korrektur

vorzunehmen. Dies führt schnell zu den Erschütterungen des Gesamtsystems. Die

vorliegende Abhandlung beschäftigt sich mit einem Beispiel aus diesem

Problemkreis. Die deutschen Auffassungen werden mittlerweile in kaum noch

überschaubaren Auseinandersetzungen vertreten. In Korea ist aber dieses Problem

fast unbekannt. Erst ganz vor kurzem hat die Diskussion begonnen.

In der vorliegenden Abhandlung stellt sich die aktuelle Entwicklung in

Deutschland da, bevor diesbezügliche koreanische Rechtspechung erwähnt wird.

Vor allem sind die deutschen Auffassungen, welche die Lehre von der objektiven

Zurechnung auf die Teilnahmefälle anzuwenden versuchen, in diesem Beitrag

vorgestellt. Gemeinsam ist ihnen, dass die Setzung eines rechtlich missbilligten

Risikos abgelehnt wird. Danach kommt eine Strafbarkeit in Frage, wenn die

Unterstützungshandlung einen eindeutig deliktischen Sinnbezug hat. Der Verfasser...
ISSN
1598-222X
Language
Korean
URI
http://lawi.snu.ac.kr/

https://hdl.handle.net/10371/10107
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