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삼각관계상의 부당이득 반환청구 -로마법상의 지급지시 사례연구: D.46.3.66에 대한 석의- : Die delegatio solvendi des Mundels und ihre Rechtsfolgen im klassischen romischen Recht -zugleich eine Exegese von D.46.3.66-
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- Authors
- Issue Date
- 2000
- Publisher
- 서울대학교 법학연구소
- Citation
- 법학, Vol.40 No.2, pp. 86-124
- Keywords
- 피후견인의 지급지시 ; 후견에 대한 관심
- Abstract
- Dieser Aufsatz beabsichtigt, der Anweisung (delegatio) und deren
Rechtsfolgen, insbesondere der condictio als Herausgabeanspruch im romischen
Recht anhand eines in D.46.3.66 uberlieferten Anweisungsfalls nachzugehen.
Dabei handelt es sich in der Hauptsache um eine systematische Ordnung der
relevanten juristischen Quellenstellen vorwiegend aus dem Corpus iuris civilis.
Fast alle einschlagigen Stellen sind herangezogen, und beinahe alle zitierten
Stellen sind ins Koreanisch ubersetzt worden. Um dessentwillen kann eine
eingehende Diskussion mit der Literatur im Rahmen dieser Arbeit nicht
stattfinden. Allerdings wird diese Studie als Grundlage fur kunftige
Untersuchungen dienen.
D.46.3.66 betrifft einen Fall, in dem ein Mundel (pupillus) ohne Vollwort
(auctoritas) seines Vormunds (tutor) seinen Schuldner angewiesen hat, seinem
Glaubiger zu zahlen (sog. delegatio solvendi). Der Autor, Pomponius, behandelt
den Sachverhalt in zwei Varianten: Im Eingangsfall ist der Zahlende ein
richtiger Schuldner, in der zweiten Fallkonstellation aber nicht (non debitor).
Dieser Fall kennzeichnet sich dadurch, daß der Anweisende (delegans) als
unreifer Minderjahriger unter der Vormundschaft (tutela) steht. Aber auch hier
gelten, von den spezifisch fur den Schutz des Mundels geltenden
Sonderregelungen abgesehen, die Regelungen uber die delegatio ohne weiteres.
In der ersten Fallvariante wird also der Mundel von seinem Schuld befreit,
wahrend die fehlende auctoritas tutoris eine Befreiung des angewiesenen
Schuldners (debitor delegatus) verhindert. Gegen eine erneute Inanspruchnahme
kann er sich freilich mit einer exceptio wehren. In der zweiten Fallvariante
wird der Mundel ebenfalls frei, wenn auch zwischen ihm und Delegat kein
Schuldverhaltnis besteht. Da der Delegat weder von dem Glaubiger (creditor)
noch von dem Mundel kondizieren kann, gewahrt ihm der Prator eine actio
utilis, soweit er bereichert ist (in quantum pupillus locupletior factus est). Es
ist insofern bemerkenswert, daß die romische Juristen ihre Dogmatik, auf die
auch die betreffenden Vorschriften des koreanischen BGB (§§ 5ff.)
zuruckgehen, konsequent zur Geltung bringen. Daß es ab und zu Kontroversen
gab, laßt daran nichts andern.
Es ist nicht sehr sinnvoll, auf die vorgestellten Rechtsmaterien im einzelnen
einzugehen. Stattdessen sei hier nur die Inhaltsubersicht wiedergegeben:
Ⅰ. Vorwort
Ⅱ. Gegenstand der Exegese: D.46.3.66
Ⅲ. Exegese
1. Rechtsstellung des Mundels
(1) Romische Vormundschaft
(2) Mitwirkung des Vormunds und Rechtsstellung des Mundels
1) Grundsatz
2) Rechtsfolgen des mit Vollwort des Vormunds (tutore
auctore) vorgenommenen Rechtsgeschafts
3) Rechtsfolgen des ohne Vollwort des Vormunds (sine tutoris
auctoritate) vorgenommenen Rechtsgeschafts
a) Anspruch auf Herausgabe des Geleisteten
b) Herausgabe des Erlangten : locupletior factus
c) Umfang der Herausgabe beim dolus des Vormunds
d) Einrede der Arglist (exceptio doli) gegenuber dem
Mundel
e) Sonstiges
f) Verhalten des reif Gewordenen (pubes factus) und
Rechtsfolgen
2. Anweisung
(1) Begriff, Arten und Rechtsnatur der Anweisung
(2) Rechtsfolgen
1) Allgemeines
2) Rechtsfolgen beim fehlerhaften Deckungsverhaltnis
3) Rechtsfolgen beim fehlerhaften Valutaverhaltnis
4) Rechtsfolgen, wenn sowohl das Deckungs- als auch das
Valutaverhaltnis fehlerhaft sind.
Ⅳ. Schlußwort
- ISSN
- 1598-222X
- Language
- Korean
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