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삼각관계상의 부당이득 반환청구 -로마법상의 지급지시 사례연구: D.46.3.66에 대한 석의- : Die delegatio solvendi des Mundels und ihre Rechtsfolgen im klassischen romischen Recht -zugleich eine Exegese von D.46.3.66-

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Authors

최병조

Issue Date
2000
Publisher
서울대학교 법학연구소
Citation
법학, Vol.40 No.2, pp. 86-124
Keywords
피후견인의 지급지시후견에 대한 관심
Abstract
Dieser Aufsatz beabsichtigt, der Anweisung (delegatio) und deren

Rechtsfolgen, insbesondere der condictio als Herausgabeanspruch im romischen

Recht anhand eines in D.46.3.66 uberlieferten Anweisungsfalls nachzugehen.

Dabei handelt es sich in der Hauptsache um eine systematische Ordnung der

relevanten juristischen Quellenstellen vorwiegend aus dem Corpus iuris civilis.

Fast alle einschlagigen Stellen sind herangezogen, und beinahe alle zitierten

Stellen sind ins Koreanisch ubersetzt worden. Um dessentwillen kann eine

eingehende Diskussion mit der Literatur im Rahmen dieser Arbeit nicht

stattfinden. Allerdings wird diese Studie als Grundlage fur kunftige

Untersuchungen dienen.

D.46.3.66 betrifft einen Fall, in dem ein Mundel (pupillus) ohne Vollwort

(auctoritas) seines Vormunds (tutor) seinen Schuldner angewiesen hat, seinem

Glaubiger zu zahlen (sog. delegatio solvendi). Der Autor, Pomponius, behandelt

den Sachverhalt in zwei Varianten: Im Eingangsfall ist der Zahlende ein

richtiger Schuldner, in der zweiten Fallkonstellation aber nicht (non debitor).

Dieser Fall kennzeichnet sich dadurch, daß der Anweisende (delegans) als

unreifer Minderjahriger unter der Vormundschaft (tutela) steht. Aber auch hier

gelten, von den spezifisch fur den Schutz des Mundels geltenden

Sonderregelungen abgesehen, die Regelungen uber die delegatio ohne weiteres.

In der ersten Fallvariante wird also der Mundel von seinem Schuld befreit,

wahrend die fehlende auctoritas tutoris eine Befreiung des angewiesenen

Schuldners (debitor delegatus) verhindert. Gegen eine erneute Inanspruchnahme

kann er sich freilich mit einer exceptio wehren. In der zweiten Fallvariante

wird der Mundel ebenfalls frei, wenn auch zwischen ihm und Delegat kein

Schuldverhaltnis besteht. Da der Delegat weder von dem Glaubiger (creditor)

noch von dem Mundel kondizieren kann, gewahrt ihm der Prator eine actio

utilis, soweit er bereichert ist (in quantum pupillus locupletior factus est). Es

ist insofern bemerkenswert, daß die romische Juristen ihre Dogmatik, auf die

auch die betreffenden Vorschriften des koreanischen BGB (§§ 5ff.)

zuruckgehen, konsequent zur Geltung bringen. Daß es ab und zu Kontroversen

gab, laßt daran nichts andern.

Es ist nicht sehr sinnvoll, auf die vorgestellten Rechtsmaterien im einzelnen

einzugehen. Stattdessen sei hier nur die Inhaltsubersicht wiedergegeben:

Ⅰ. Vorwort

Ⅱ. Gegenstand der Exegese: D.46.3.66

Ⅲ. Exegese

1. Rechtsstellung des Mundels

(1) Romische Vormundschaft

(2) Mitwirkung des Vormunds und Rechtsstellung des Mundels

1) Grundsatz

2) Rechtsfolgen des mit Vollwort des Vormunds (tutore

auctore) vorgenommenen Rechtsgeschafts

3) Rechtsfolgen des ohne Vollwort des Vormunds (sine tutoris

auctoritate) vorgenommenen Rechtsgeschafts

a) Anspruch auf Herausgabe des Geleisteten

b) Herausgabe des Erlangten : locupletior factus

c) Umfang der Herausgabe beim dolus des Vormunds

d) Einrede der Arglist (exceptio doli) gegenuber dem

Mundel

e) Sonstiges

f) Verhalten des reif Gewordenen (pubes factus) und

Rechtsfolgen

2. Anweisung

(1) Begriff, Arten und Rechtsnatur der Anweisung

(2) Rechtsfolgen

1) Allgemeines

2) Rechtsfolgen beim fehlerhaften Deckungsverhaltnis

3) Rechtsfolgen beim fehlerhaften Valutaverhaltnis

4) Rechtsfolgen, wenn sowohl das Deckungs- als auch das

Valutaverhaltnis fehlerhaft sind.

Ⅳ. Schlußwort
ISSN
1598-222X
Language
Korean
URI
https://hdl.handle.net/10371/8755
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