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삼각관계상의 부당이득 반환청구 -로마법상의 지급지시 사례연구: D.46.3.66에 대한 석의- : Die delegatio solvendi des Mundels und ihre Rechtsfolgen im klassischen romischen Recht -zugleich eine Exegese von D.46.3.66-
DC Field | Value | Language |
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dc.contributor.author | 최병조 | - |
dc.date.accessioned | 2009-09-07 | - |
dc.date.available | 2009-09-07 | - |
dc.date.issued | 2000 | - |
dc.identifier.citation | 법학, Vol.40 No.2, pp. 86-124 | - |
dc.identifier.issn | 1598-222X | - |
dc.identifier.uri | https://hdl.handle.net/10371/8755 | - |
dc.description.abstract | Dieser Aufsatz beabsichtigt, der Anweisung (delegatio) und deren
Rechtsfolgen, insbesondere der condictio als Herausgabeanspruch im romischen Recht anhand eines in D.46.3.66 uberlieferten Anweisungsfalls nachzugehen. Dabei handelt es sich in der Hauptsache um eine systematische Ordnung der relevanten juristischen Quellenstellen vorwiegend aus dem Corpus iuris civilis. Fast alle einschlagigen Stellen sind herangezogen, und beinahe alle zitierten Stellen sind ins Koreanisch ubersetzt worden. Um dessentwillen kann eine eingehende Diskussion mit der Literatur im Rahmen dieser Arbeit nicht stattfinden. Allerdings wird diese Studie als Grundlage fur kunftige Untersuchungen dienen. D.46.3.66 betrifft einen Fall, in dem ein Mundel (pupillus) ohne Vollwort (auctoritas) seines Vormunds (tutor) seinen Schuldner angewiesen hat, seinem Glaubiger zu zahlen (sog. delegatio solvendi). Der Autor, Pomponius, behandelt den Sachverhalt in zwei Varianten: Im Eingangsfall ist der Zahlende ein richtiger Schuldner, in der zweiten Fallkonstellation aber nicht (non debitor). Dieser Fall kennzeichnet sich dadurch, daß der Anweisende (delegans) als unreifer Minderjahriger unter der Vormundschaft (tutela) steht. Aber auch hier gelten, von den spezifisch fur den Schutz des Mundels geltenden Sonderregelungen abgesehen, die Regelungen uber die delegatio ohne weiteres. In der ersten Fallvariante wird also der Mundel von seinem Schuld befreit, wahrend die fehlende auctoritas tutoris eine Befreiung des angewiesenen Schuldners (debitor delegatus) verhindert. Gegen eine erneute Inanspruchnahme kann er sich freilich mit einer exceptio wehren. In der zweiten Fallvariante wird der Mundel ebenfalls frei, wenn auch zwischen ihm und Delegat kein Schuldverhaltnis besteht. Da der Delegat weder von dem Glaubiger (creditor) noch von dem Mundel kondizieren kann, gewahrt ihm der Prator eine actio utilis, soweit er bereichert ist (in quantum pupillus locupletior factus est). Es ist insofern bemerkenswert, daß die romische Juristen ihre Dogmatik, auf die auch die betreffenden Vorschriften des koreanischen BGB (§§ 5ff.) zuruckgehen, konsequent zur Geltung bringen. Daß es ab und zu Kontroversen gab, laßt daran nichts andern. Es ist nicht sehr sinnvoll, auf die vorgestellten Rechtsmaterien im einzelnen einzugehen. Stattdessen sei hier nur die Inhaltsubersicht wiedergegeben: Ⅰ. Vorwort Ⅱ. Gegenstand der Exegese: D.46.3.66 Ⅲ. Exegese 1. Rechtsstellung des Mundels (1) Romische Vormundschaft (2) Mitwirkung des Vormunds und Rechtsstellung des Mundels 1) Grundsatz 2) Rechtsfolgen des mit Vollwort des Vormunds (tutore auctore) vorgenommenen Rechtsgeschafts 3) Rechtsfolgen des ohne Vollwort des Vormunds (sine tutoris auctoritate) vorgenommenen Rechtsgeschafts a) Anspruch auf Herausgabe des Geleisteten b) Herausgabe des Erlangten : locupletior factus c) Umfang der Herausgabe beim dolus des Vormunds d) Einrede der Arglist (exceptio doli) gegenuber dem Mundel e) Sonstiges f) Verhalten des reif Gewordenen (pubes factus) und Rechtsfolgen 2. Anweisung (1) Begriff, Arten und Rechtsnatur der Anweisung (2) Rechtsfolgen 1) Allgemeines 2) Rechtsfolgen beim fehlerhaften Deckungsverhaltnis 3) Rechtsfolgen beim fehlerhaften Valutaverhaltnis 4) Rechtsfolgen, wenn sowohl das Deckungs- als auch das Valutaverhaltnis fehlerhaft sind. Ⅳ. Schlußwort | - |
dc.language.iso | ko | - |
dc.publisher | 서울대학교 법학연구소 | - |
dc.subject | 피후견인의 지급지시 | - |
dc.subject | 후견에 대한 관심 | - |
dc.title | 삼각관계상의 부당이득 반환청구 -로마법상의 지급지시 사례연구: D.46.3.66에 대한 석의- | - |
dc.title.alternative | Die delegatio solvendi des Mundels und ihre Rechtsfolgen im klassischen romischen Recht -zugleich eine Exegese von D.46.3.66- | - |
dc.type | SNU Journal | - |
dc.contributor.AlternativeAuthor | Choe, Byeong Jo | - |
dc.citation.journaltitle | 법학 | - |
dc.citation.endpage | 124 | - |
dc.citation.number | 2 | - |
dc.citation.pages | 86-124 | - |
dc.citation.startpage | 86 | - |
dc.citation.volume | 40 | - |
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