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혼인 성립에 관한 독일 민법의 개정에 관한 고찰 : Die Reform des Eheschließungsrechts in Deutschland

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dc.contributor.author윤진수-
dc.date.accessioned2009-09-07-
dc.date.available2009-09-07-
dc.date.issued2000-
dc.identifier.citation법학, Vol.40 No.2, pp. 242-256-
dc.identifier.issn1598-222X-
dc.identifier.urihttps://hdl.handle.net/10371/8762-
dc.description.abstractⅠ. Einleitung In letzter Zeit ist es in Deutschland eine umfassende Familienrechtsreform durchgefuhrt worden. Dieser Aufsatz behandelt einen Teil dieser Reform, namlich das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts (Eheschließungsrechtsgesetz) v.4. 5. 1998.

Ⅱ. Die Entstehung des Gesetzes Im Jahre 1938 wurden die die Ehe betreffenden Bestimmungen vom BGB herausgenommen und im Ehegesetz gesondert geregelt. Das Eheschließungsrechtsgesetz hat diese Bestimmungen wieder im BGB integriert. Den Anlaß dafur hat die Wiedervereinigung Deutschlands gegeben. Die Verhandlungsfuhrer der DDR bestanden darauf, daß das Ehegesetz durch eine Neuregelung im BGB abgelost werden musse. Das Eheschließungsrechtsgesetz, das dadurch veranlaßt zur Welt gebracht worden ist, hat nicht nur der Form nach, sondern auch inhaltlich viele wichtige Veranderungen mit sich gebracht.

Ⅲ. Die Voraussetzungen der Eheschließung Die Veranderungen in den Voraussetzungen der Eheschließung sind in der Hauptsache durch die Erweiterung der Eheschließungsfreiheit gekennzeichnet. Das Aufgebot einer beabsichtigten Eheschließung ist abgeschafft, und die Bestimmung uber die Wartezeit der Frau (EheG § 8) gestrichen worden. Sehr kontrovers ist demgegenuber die Abschaffung des Eheverbots zwischen den Verschwagerten in gerader Linie. Dagegen gibt es vehemente Kritik. Außerdem sind die Voraussetzungen der Ehe des Minderjahrigers und das Verfahren der Ehe mit dem Auslander neu geregelt, und das Verbot der Scheinehe neu eingefuhrt.

Ⅳ. Die Wirkungen der fehlerhafte Ehe Das Eheschließungsrechtsgesetz hat die bisherige Unterscheidung von der nchtigen und der aufhebbaren Ehe beseitigt und infolgedessen als die gesetzlich geregelte Folge der fehlerhafte Ehe nur Aufhebbarkeit angeordnet. So fuhrt z. B. die Doppelehe kunftig nicht mehr zur Nichtigkeit der Ehe, sondern stellt nur einen Eheaufhebungsgrund dar. Aber dagegen erheben sich einige Gegenstimmen.

Ⅴ. Folgerung fur das koreanischen Recht. Die Eheschließungsreform in Deutshcland ist auch fur das koreanische Recht aufschlußreich. Aber die Beseitigung der Ehenichtigkeit ist de lege ferenda nicht wunschenswert.
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dc.language.isoko-
dc.publisher서울대학교 법학연구소-
dc.subject독일 친족법-
dc.subject대혼기간의 규정-
dc.subject후견법원의 면제-
dc.subject법정대리인의 동의-
dc.title혼인 성립에 관한 독일 민법의 개정에 관한 고찰-
dc.title.alternativeDie Reform des Eheschließungsrechts in Deutschland-
dc.typeSNU Journal-
dc.contributor.AlternativeAuthorYun, Jin Su-
dc.citation.journaltitle법학-
dc.citation.endpage256-
dc.citation.number2-
dc.citation.pages242-256-
dc.citation.startpage242-
dc.citation.volume40-
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