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로마법상 조합지분의 결정과 선량인의 재정 -D.17.2.75~80의 역주- : Arbitrium boni viri bei der Festsetzung der Anteile der Gesellschafter im klassischen romischen Recht -D.17.2.75~80: Text und Kommentar-

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dc.contributor.author최병조-
dc.date.accessioned2009-09-08T23:37:54Z-
dc.date.available2009-09-08T23:37:54Z-
dc.date.issued2001-
dc.identifier.citation법학, Vol.41 No.4, pp. 77-91-
dc.identifier.issn1598-222X-
dc.identifier.urihttp://lawi.snu.ac.kr/-
dc.identifier.urihttps://hdl.handle.net/10371/8987-
dc.description.abstractIm römischen Recht findet man verschiedene Fälle, in denen die römischen Juristen dem arbitrium boni viri Geltung verschaffen, wenn ein Dritter oder eine Partei ein vernünftiges Ermessensurteil über irgendeine rechtlich relevante Angelegenheit zu fällen beauftragt ist. Das Kriterium des vir bonus, das spätestens bereits Cato bekannt war, ist zwar anschaulicher als das abstrakte Kriterium der aequitas, auf die man ohnehin in recht breiterem Umfang zurückgreift, aber was den Sinngehalt angeht, so decken sich beide Kriterien anscheinend zum guten Teil. Es scheint also lohnend, die Charakterzüge des vir bonus als kategorialer Idealfigur schärfer und erschöpfend herauszuarbeiten, was hier freilich nicht beabsichtigt ist. In diesem kleinen Beitrag, der Herrn Prof. Dr. Hun Sup Shim anläßlich seiner Emeritierung sozusagen Ehrenbezeigung erweisen sollte, habe ich statt dessen nur angedeutet, daß der römische vir bonus, der seinerseits stoischer Herkunft ist, im großen ganzen mit dem Gunja (君子. chinesisch Junzi; japanisch Kunshi), dem traditionsreichen Idealkonzept des Mustermenschen in dem Fernen Osten, kongenial ist. Das zeigt sich nicht zuletzt darin, daß die altehrwürdigen vier Kardinaltugenden (iustitia, fortitudo, temperantia, prudentia), die man auch dem vir bonus zuschreibt, weitgehend mit den fernöstlichen fünf Haupttugenden, Osang (五常. chinesisch Wuchang; japanisch Gojō: 仁․義․禮․智․信), übereinstimmen. Ich hoffe bloß, daß diese Hinweise trotz ihrer Kürze der wissenschaftlichen Interessenrichtung des verehrten Rechtsphilosophen entspricht. Bei dem eigentlichen Hauptteil des Aufsatzes aber handelt es sich um eine erste koreanische Übersetzung der Digestenfragmente D.17.2.75∼80, die in einem eng begrenzten Rahmen speziell das arbitrium boni viri bei der Festsetzung der Anteile der Gesellschafter zum Gegenstand haben, und zwar versehen mit einem Fußnotenwerk, das möglichst kurzgefasst worden ist, um nur das, was zum praktischen Verständnis der Digestentexte notwendig ist, zu bieten.-
dc.language.isoko-
dc.publisher서울대학교 법학연구소-
dc.subject조합 결성-
dc.subject손익분배의 비율-
dc.subject민법 제711조-
dc.subject조합원의 조합 지분비율-
dc.title로마법상 조합지분의 결정과 선량인의 재정 -D.17.2.75~80의 역주--
dc.title.alternativeArbitrium boni viri bei der Festsetzung der Anteile der Gesellschafter im klassischen romischen Recht -D.17.2.75~80: Text und Kommentar--
dc.typeSNU Journal-
dc.contributor.AlternativeAuthorChoe, Byeong Jo-
dc.citation.journaltitle법학-
dc.citation.endpage91-
dc.citation.number4-
dc.citation.pages77-91-
dc.citation.startpage77-
dc.citation.volume41-
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