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Das Verhaltnis zwischen Verwaltungsprozeßrecht und Verwaltungsverfahrensrecht

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Authors

Wurtenberger, Thomas

Issue Date
2004
Publisher
서울대학교 법학연구소
Citation
법학, Vol.45 No.1, pp. 363-384
Abstract
Im gewaltenteilenden Staat ist das Verhältnis von Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verwaltung seit jeher umstritten. Streitpunkte sind, in welchem Umfang Verwaltungsentscheidungen gerichtlicher Kontrolle unterliegen und ob die Anerkennung eines eigenständigen Gestaltungsspielraumes der Verwaltung zu funktionellrechtlichen Grenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeitü führt. Zu diesem Themenkomplex gehört auch die Frage nach den verwaltungsprozessualen Konsequenzen von Fehlern im Verwaltungsverfahren. Das Verwaltungsprozeßrecht und das Verwaltungsverfahrensrecht verfolgen die gleiche Zielsetzung, nämlich das Finden und Durchsetzen einer rechtlich richtigen Entscheidung. Wie hier die Aufgaben im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozeß verteilt sind, kann unterschiedlichen Modellen folgen. Nach dem einen, insbesondere angelsächsischen und supranationalen Regelungsmodell der Eupäischen Union wird darauf vertraut, daß im Verwaltungsverfahren ein wesentlicher Beitrag zum Finden der rechtlich richtigen Entscheidung geleistet wird; hier führen wegen der "Richtigkeitsgewähr durch Verfahren" Verfahrensfehler regelmä-ßig zur Aufhebung von Verwaltungsentscheidungen, die gerichtliche Kontrolle ist vor allem auch eine Verfahrenskontrolle. Nach dem anderen, vor allem deutschen Modell ist die materiellrechtlich richtige Verwaltungsentscheidung in erster Linie aus der Verwaltungsrechtsordnung herzuleiten; die für die Erkenntnis der rechtlich richtigen Entscheidung dienende Funktion des Verfahrens hat zur Folge, daß Verfahrensfehler eine materiellrechtlich richtige bzw. vertretbare Entscheidung nicht rechtswidrig machen können, die gerichtliche Kontrolle von Verfahrensfehlem ist damit erheblich eingeschränkt.ü Dies hat eine umfassende Inhaltskontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Folge. Die beiden Modelle sind nirgends rein verwirklicht. Ihre Überlappungen lassen sich mit einer Je-desto-Formel kennzeichnen: Je mehr Verfahrenskontrolle, desto weniger Inhaltskontrolle, und umgekehrt: Je mehr Inhaltskontrolle, desto weniger Verfahrenskontrolle. Die Je- desto-Formel läßt sich mit Blick auf das Recht, das durch Verfahren zu konkretisieren ist, abwandeln: Je weniger klare rechtliche Vorgaben für die Verwaltungsentscheidung existieren, desto stärker wird die Rechtskonkretisierung in das Verfahren verlagert. Je stärker das Recht die Verwaltungsentscheidung programmiert, desto weniger Relevanz hat das Verfahren für die rechtliche Richtigkeit. Hier stehen bekanntlich für das eine Modell das supranationale europäische, für das andere das deutsche Recht. Welches dieser beiden Modelle vorzugswürdig ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der Aufgabe von Verfahren bei der Konkretisierung von Recht und der Funktion der Gerichtsbarkeit in diesem Bereich.
ISSN
1598-222X
Language
German
URI
http://lawi.snu.ac.kr/

https://hdl.handle.net/10371/9747
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