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결과의 조기발생 사례의 형법적 취급 -기수범의 실행의 착수와 미수범의 고의 : Zum vorzeitigen Erfolgseintritt

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dc.contributor.author이용식-
dc.date.accessioned2009-09-29T04:16:24Z-
dc.date.available2009-09-29T04:16:24Z-
dc.date.issued2006-
dc.identifier.citation법학, Vol.47 No.3, pp. 358-384-
dc.identifier.issn1598-222X-
dc.identifier.urihttp://lawi.snu.ac.kr/-
dc.identifier.urihttps://hdl.handle.net/10371/9981-
dc.description.abstractIn den Fallgestalltungen des vorzeitigen Erfolgseintritts bzw, des umgekehrten dolus generalis erreicht der Täter den Erfolg früher als gewollt, d,h, am Ende des ersten Handlungsabschnitts, der den nach dem Tatplan zum Tode führenden Zweitakt erst vorbereiten sollte. Hier stellt sich die Frage nach der Strafbarkeit wegwn vorsätzlicher vollendeter Tötung. Dieses Problem ist in Korea kaum diskutiert. Die herrschende Meinung in Korea bejaht ohne nähere Erörterungen die vollendete Tötung, vereinzelt über die Rechtsfigur des Irrtums über den Kausalverlauf. Erforderlich ist jedoch, dass der Täter mit dem ersten Teilakt zur Ausführungshandlung bereits unmittelbar angesetzt und somit das Versuchsstadium erreicht hat. Tritt dagegen der vorzeitige Tod schon im Vorbereitungsstadium ein, ist eine Verurteilung wegen Tötungsdelikts ausgeschlossen, da bei der Vorbereitungshandlung der Vorsatz des Tötungsdelikts fehlt. Die deutsche Ansicht, dass die versuchte Tötung hier angenommen werden soll, weil der erste Handlungsabschnitt aus der Sicht des Täters ein unbeendeter Versuch sei und somit Vollendungsvorsatz fehle, ist in Korea noch nicht eingeführt. Diese Lehre vom Versuchsvorsatz im allgemeinen steht nur in der Anfangsphase der koreanishen wissenschaftlichen Diskussion. Die koreanische Gegenmeinung gelangt für den ersten Teilakt immer in allen Fällen lediglich zur fahrlässigen Tötung bzw. Körperverletzung mit Todesfolge (und zwar immer in Tateinheit mit versuchter Tötung durch den zweiten Handlungsabschnitt). In der vorliegenden Abhandlung wird der Gegenmeinung entgegengehalten, weil in den Fallgestalungen des vorzeitigen Erfolgseintritts prinzipiell der Beginn der Ausführungshandlung bejaht werden kann, wenn man auch die Vorstellung des Täters mit berücksichtigt. Und der zweite Teilakt kann gegebefalls nicht ausgeführt werden kann. Der deutschen Versuchslösung wird entgegengehalten, dass auch ein unbeendeter Versuch vom Tatbestandsverwirklichungswille des Täters getragen ist und nicht zwischen einem Versuchs- und einem speziellen Vollendungsvorsatz differenziert weren kann. Im vorzeitigen Erfolgseintritt sind daher die objektve Zurechnung des Erfolgs im objektiven Tatbestabd und der Vorsatz vollends im sujektiven Tatbestand bejaht. Dann wendet die herrschende Meinung die Rechtsfigur des Irrtums über den Kausalverlaufs an. Dadurch gelangt man endlich zur vollendeten Tötung. Die Mindermeinungen lassen die Probleme der herrschenden Vorsatzlehre einigermaßen erscheinen. In diesem Sinne haben sie den klaren Wert. Über diese schwierigen Probeme muss noch diskutiert werden.-
dc.language.isoko-
dc.publisher서울대학교 법학연구소-
dc.subject실행의 착수 시기-
dc.subject미수의 고의-
dc.subject결과의 조기발생-
dc.subject반전된 개괄적 고의-
dc.subjectVorzeitigen Erfolgseintritt-
dc.subjectUmgekehrter dolus generalis-
dc.subjectVersuchsvorsatz-
dc.subjectBeginn der Ausfuhrungshandlung-
dc.title결과의 조기발생 사례의 형법적 취급 -기수범의 실행의 착수와 미수범의 고의-
dc.title.alternativeZum vorzeitigen Erfolgseintritt-
dc.typeSNU Journal-
dc.contributor.AlternativeAuthorLee, Yong Sik-
dc.citation.journaltitle법학-
dc.citation.endpage384-
dc.citation.number3-
dc.citation.pages358-384-
dc.citation.startpage358-
dc.citation.volume47-
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