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상속회복청구권의 연구 -역사적 및 비교법적 고찰- : Der Erbschaftsanspruch -Eine geschichtliche und rechtsvergleichende Untersuchung-
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- Authors
- Issue Date
- 2000
- Publisher
- 서울대학교 법학연구소
- Citation
- 법학, Vol.41 No.1, pp. 172-208
- Abstract
- Die Natur des Erbschaftsanspruchs, der in § 999 des koreanischen BGB
geregelt ist, ist sehr kontrovers in Korea. Der Gegenstand dieses
Aufsatzes ist die geschichtliche Entwicklung und rechtsvergleichende
Betrachtung dieses Rechtsinstituts.
Der Ursprung des Erbschaftsanspruchs ist hereditatis petitio im
römischen Recht. Der richtige Kläger der hereditatis petitio ist, wer der
zivile Erbe zu sein behauptet. Der richtige Beklagte ist sowohl pro herede,
d. h. wer selbst Erbe zu sein behauptet als auch pro possessore, d. h.
wer überhaupt keinen Titel nennt. Als Gesamtklage ist die hereditatis
petitio von der rei vindicatio unterschieden.
Der franzözische Erbschaftsanspruch, pétition d'hérédité, ist gesetzlich
nicht geregelt, aber von der Rechtsprechung und der Lehre anerkannt. Der
richtige Beklagte ist, wer selbst Erbe zu sein behauptet oder andere
universale Titel für sich beansprucht. Anders als der unverjährbare
dingliche Anspruch (l'action en revendication), unterliegt die Pétition
d'hérédité der 30jährige Verjährung (prescription extinctive) .
Das deutsche BGB regelt den Erbschaftsanspruch in §§ 2018 bis 2031.
Über die Natur des Erbschaftsanspruchs gab es früher Theorienstreit, aber
heute ist es allgemein anerkannt, dass es sich beim Erbschaftsanspruch
im einen selbständigen einheitlichen Gesamtanspruch handelt, der neben
den Einzelansprüchen besteht. Der richtige Beklagte, sog. Erbschaftsbesitzer,
ist nur pro herede. Das kennzeichnende Merkmal der deutschen Regelung
ist Auskunftsanspruch, mit dem der Erbschaftsanspruchskläger den
Erbschaftsanspruchsschuldner nach den Bestand der Erbschaft fragen...
- ISSN
- 1598-222X
- Language
- Korean
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