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부작위에 의한 정범과 공범의 구별 : Die Unterscheidung von Taterschaft und Teilnahme bei Unterlassungen
DC Field | Value | Language |
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dc.contributor.author | 이용식 | - |
dc.date.accessioned | 2009-09-07 | - |
dc.date.available | 2009-09-07 | - |
dc.date.issued | 2000 | - |
dc.identifier.citation | 법학, Vol.40 No.2, pp. 257-290 | - |
dc.identifier.issn | 1598-222X | - |
dc.identifier.uri | https://hdl.handle.net/10371/8764 | - |
dc.description.abstract | Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist in Korea noch
weitgehend ungeklart. Insbesondere kommen die Falle, in denen ein positiv Handelnder mit einen Unterlassenden zusammentrifft, in Frage. Die Abhandlung gibt einen Überblick uber den Meinungsstand in diesem Bereich. Bei der Unterscheidung handelt es sich nicht lediglich um ein theoretisches Problem. Sie hat vielmehr in der Praxis erhebliche Bedeutung. Während der Täter grundsätzlich eine Strafe aus dem in dem einzelnen Delikt festgesetzten Strafrahmen verwirkt, ist die Strafe fur den Gehilfen nach §32 II k StGB obligatorisch zu mildern. Dies hat auch in Versuchsfällen zur Folge. Bei der Darstellung der vertretenen Ansichten werden diese in Gruppen katalogisiert. Erstens werden die Meinungen ausgeführt, die Täterschaft und Teilnahme bei Unterlassungen entweder wie beim Begehen, also Tatherrschaftskriterium, nach der subjektiven oder nach Art der Pflichtenstellung abzugrenzen. Zweitens wird die Ansicht dargestllt, daß beim Unterlassenden Einheitstaterschaft vorliegen soll. Dritte Aisicht, die als überwiegende Meinung angesehen wird, hält die Beteiligung durch Unterlassen grundsätzlich für Beihilfe. Die koreanische Rechtsprechung stehe an dieser Linie. Vierte Meinung geht dahin, bei einem Unterlassenden grundsätzlich Täterschaft zu bejahen, Beihilfe soll aber trotzdem möglich bleiben. Insbesondere versteht Roxin die unechten Unterlassungsdelikte als Pflichtdelikte. Bei der kritischen Würdigung des Meinungsstandes wird eine unangreifbare Ansicht bisher nicht gefunden. Jede Ansicht hat Vorteile, aber auch Nachteile, die ohne große Schwierigkeit zu ihrer Ablehnung führen können. Diese Überlegung führt zur Problemlosung. Dabei ist zu beachten, daß das Unterlassen entweder der Verwirklichung von Täterschaft oder von Teilnahme durch positives Tun entsprechen. Wann das Unterlassen einer Täterschaft oder Teilnahme entspricht, ist im Wege einer wertenden Beurteilung zu ermitteln. Im Vergleich zu einer ähnlich gelagerten Beteiligung durch positives Tun kann man zu der möglichst widerspruchsfreien Losung. Man kann auch den Gesichtpunkt in Betracht kommen lassen, ob der Unterlassende als Zentralgestalt oder nur als Randfigur erschent. Diese Abgrenzung mit Hilfe der Entsprechung liegt im neuesten dem Koreanischen Obersten Gerichtshof zugrunde. | - |
dc.language.iso | ko | - |
dc.publisher | 서울대학교 법학연구소 | - |
dc.subject | 정범과 공범의 구별 | - |
dc.subject | 부작위범 | - |
dc.subject | 부작위정범 | - |
dc.subject | 부작위방조범 | - |
dc.title | 부작위에 의한 정범과 공범의 구별 | - |
dc.title.alternative | Die Unterscheidung von Taterschaft und Teilnahme bei Unterlassungen | - |
dc.type | SNU Journal | - |
dc.contributor.AlternativeAuthor | Lee, Yong Sig | - |
dc.citation.journaltitle | 법학 | - |
dc.citation.endpage | 290 | - |
dc.citation.number | 2 | - |
dc.citation.pages | 257-290 | - |
dc.citation.startpage | 257 | - |
dc.citation.volume | 40 | - |
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