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부작위에 의한 정범과 공범의 구별 : Die Unterscheidung von Taterschaft und Teilnahme bei Unterlassungen

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dc.contributor.author이용식-
dc.date.accessioned2009-09-07-
dc.date.available2009-09-07-
dc.date.issued2000-
dc.identifier.citation법학, Vol.40 No.2, pp. 257-290-
dc.identifier.issn1598-222X-
dc.identifier.urihttps://hdl.handle.net/10371/8764-
dc.description.abstractDie Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist in Korea noch

weitgehend ungeklart. Insbesondere kommen die Falle, in denen ein positiv

Handelnder mit einen Unterlassenden zusammentrifft, in Frage. Die

Abhandlung gibt einen Überblick uber den Meinungsstand in diesem Bereich.

Bei der Unterscheidung handelt es sich nicht lediglich um ein theoretisches

Problem. Sie hat vielmehr in der Praxis erhebliche Bedeutung. Während der

Täter grundsätzlich eine Strafe aus dem in dem einzelnen Delikt festgesetzten

Strafrahmen verwirkt, ist die Strafe fur den Gehilfen nach §32 II k StGB

obligatorisch zu mildern. Dies hat auch in Versuchsfällen zur Folge.

Bei der Darstellung der vertretenen Ansichten werden diese in Gruppen

katalogisiert. Erstens werden die Meinungen ausgeführt, die Täterschaft und

Teilnahme bei Unterlassungen entweder wie beim Begehen, also

Tatherrschaftskriterium, nach der subjektiven oder nach Art der

Pflichtenstellung abzugrenzen. Zweitens wird die Ansicht dargestllt, daß beim

Unterlassenden Einheitstaterschaft vorliegen soll. Dritte Aisicht, die als

überwiegende Meinung angesehen wird, hält die Beteiligung durch Unterlassen

grundsätzlich für Beihilfe. Die koreanische Rechtsprechung stehe an dieser

Linie. Vierte Meinung geht dahin, bei einem Unterlassenden grundsätzlich

Täterschaft zu bejahen, Beihilfe soll aber trotzdem möglich bleiben.

Insbesondere versteht Roxin die unechten Unterlassungsdelikte als

Pflichtdelikte.

Bei der kritischen Würdigung des Meinungsstandes wird eine unangreifbare

Ansicht bisher nicht gefunden. Jede Ansicht hat Vorteile, aber auch Nachteile,

die ohne große Schwierigkeit zu ihrer Ablehnung führen können. Diese

Überlegung führt zur Problemlosung. Dabei ist zu beachten, daß das

Unterlassen entweder der Verwirklichung von Täterschaft oder von Teilnahme

durch positives Tun entsprechen. Wann das Unterlassen einer Täterschaft oder

Teilnahme entspricht, ist im Wege einer wertenden Beurteilung zu ermitteln.

Im Vergleich zu einer ähnlich gelagerten Beteiligung durch positives Tun kann

man zu der möglichst widerspruchsfreien Losung. Man kann auch den

Gesichtpunkt in Betracht kommen lassen, ob der Unterlassende als

Zentralgestalt oder nur als Randfigur erschent. Diese Abgrenzung mit Hilfe der

Entsprechung liegt im neuesten dem Koreanischen Obersten Gerichtshof

zugrunde.
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dc.language.isoko-
dc.publisher서울대학교 법학연구소-
dc.subject정범과 공범의 구별-
dc.subject부작위범-
dc.subject부작위정범-
dc.subject부작위방조범-
dc.title부작위에 의한 정범과 공범의 구별-
dc.title.alternativeDie Unterscheidung von Taterschaft und Teilnahme bei Unterlassungen-
dc.typeSNU Journal-
dc.contributor.AlternativeAuthorLee, Yong Sig-
dc.citation.journaltitle법학-
dc.citation.endpage290-
dc.citation.number2-
dc.citation.pages257-290-
dc.citation.startpage257-
dc.citation.volume40-
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