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합명회사(合名會社)의 업무집행(業務執行) : Geschaftsfuhrung der OHG

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dc.contributor.author박상근-
dc.date.accessioned2009-10-05T06:38:40Z-
dc.date.available2009-10-05T06:38:40Z-
dc.date.issued2007-
dc.identifier.citation법학, Vol.48 No.1, pp. 204-235-
dc.identifier.issn1598-222X-
dc.identifier.urihttp://lawi.snu.ac.kr/-
dc.identifier.urihttps://hdl.handle.net/10371/10104-
dc.description.abstractDie Geschäftsführung ist jede auf die Verfolgung des Gesellschaftszwecks

gerichtete Tätigkeit für die Gesellschaft. Die Geschäftsführung beschränkt sich

nicht auf die Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit

sich bringt, sie umfaßt vielmehr auch ungewöhnliche Geschäfte. Nicht zur

Geschäftsführung gehören dagegen Handlungen, die die Grundlage der Gesellschaft

selbst oder Beziehungen der Gesellschafter zueinander betreffen.

Der für die Personengesellschaften maßgebende Grundsatz der Selbstorganschaft

besagt, dass die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung den Gesellschaftern

vorzubehalten ist. Der Sinn und Zweck des Grundsatzes der Selbstorganschaft läßt

sich aus Schutzinteressen erklären: Die unbeschränkt haftenden selbst sollen zu

ihrem Schutz die Unternehmensleitung in der Hand behalten; das Zusammentreffen

von Unternehmensleitung und unbeschränkter Haftung sichert die Mitgesellschafter

und den Rechtsverkehr gegen vermeidbare Fehlentscheidungen des Managements.

Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt

und verpflichtet. Trotzdem liegt kein Dienstverhältnis vor, sondern das

Pflichtrecht zur Geschäftsführung ist Ausfluß der Mitgliedschaft bei der OHG

und hat seine Grundlage im Gesellschaftsvertrag. Auf den Rechten und Pflichten

der Geschäftsführer gilt das Auftragsrecht entsprechend. Jeder Geschäftsführer

ist für alle Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung zuständig

(Einzelgeschäftsführung). Für die Vornahme außergewöhnlicher Geschäfte ist ein

Mehrheitsbeschluß aller geschäftsführenden Gesellschafter nötig. Ordnet der

Gesellschaftsvertrag an, dass die geschäftsführenden Gesellschafter nur gemeinsam

handeln dürfen, ist für jedes Geschäft die Zustimmung aller geschäftsführenden...
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dc.description.sponsorship이 논문은 서울대학교 법학발전재단 출연 법학연구소 기금의 2007학년도 학술연구비

의 지원을 받았음.
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dc.language.isoko-
dc.publisher서울대학교 법학연구소-
dc.subject합명회사-
dc.subject인적회사-
dc.subject자기기관-
dc.subjectOHG-
dc.subjectGeschaeftsfuehrung-
dc.subjectSelbstorganschaft-
dc.subject업무집행-
dc.subjectPersonengesellschaft-
dc.title합명회사(合名會社)의 업무집행(業務執行)-
dc.title.alternativeGeschaftsfuhrung der OHG-
dc.typeSNU Journal-
dc.contributor.AlternativeAuthorPark, Sang Geun-
dc.citation.journaltitle법학-
dc.citation.endpage235-
dc.citation.number1-
dc.citation.pages204-235-
dc.citation.startpage204-
dc.citation.volume48-
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