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승계적 종범에 관하여 -형법 제32조 제1항의 제한해석- : Zur sukzessiven Beihilfe
DC Field | Value | Language |
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dc.contributor.author | 이용식 | - |
dc.date.accessioned | 2009-09-14T03:15:19Z | - |
dc.date.available | 2009-09-14T03:15:19Z | - |
dc.date.issued | 2003 | - |
dc.identifier.citation | 법학, Vol.44 No.4, pp. 1-39 | - |
dc.identifier.issn | 1598-222X | - |
dc.identifier.uri | http://lawi.snu.ac.kr/ | - |
dc.identifier.uri | https://hdl.handle.net/10371/9172 | - |
dc.description.abstract | Im Verhältnis zur sukzessiven Mittäterschaft wird die sukzessive Beihilfe in
der koreanischen Strafrechtswissenschaft wenig diskutiert. Man sagt hinsichtlich der sukzessiven Beihilfe nur, dass die Beihilfe nach der Vollendung bis zur Beendigung möglich sei. Es versteht von sich selbst, dass diese Aussage bei den Dauerstraftaten zutreffend ist. Aber bei den Zustandsdelikten muss die Beihilfe bis zur Vollendung zulässig sein. Nach der Vollendung können nur die Anschlussdelikte entstehen wie Hehlerei oder Strafvereitelung. Parallel zur sukzessiven Mittäterschaft entsteht aber das Problem der sukzessiven Beihilfe dann, wenn die Hilfeleistung erst erfolgt, nachdem einzelne Teile des Tatbestandes bereits verwirklicht wurden, die Beihilfe also nur an der Verwirklichung der restlichen Tatbestandsmerkmale mitgewirkt hat. Es stellt sich dann die Frage, ob der Beihilfe trotz ihres erst späteren Hinzukommens eine Verantwortung für das gesamte Delikt angelastet wird oder ob sich eine Haftung nur auf solche Tatbestandsteile beschränkt, an deren Verwirklichung die Beihilfe mitgewirkt hat, die also zeitlich der Beihilfehandlung nachfolgen. Die herrschende Meinung in koreanischer Rechtsprechung und Lehre hat sich dafür ausgesprochen, den sukzessiven Mittäter nicht als Mittäter für das gesamte Delikt haften zu lassen. Im koreanischen Schrifttum wird eine sukzessive Beihilfe mit Haftung für eine Teilnahme am gesamten Delikt für möglich gehalten. Man findet aber gar keine Begründung. Ganz neulich lehnt eine gegenteilige Auffassung eine Haftung der sukzessiven Beihilfe für vor deren Hinzukommen verwirklichte Tatbestandsteile ab. Jedenfalls findet man keine überzeugende Begründung. Im deutschen Schrifttum wird die sukzessive Beihilfe mit der... | - |
dc.language.iso | ko | - |
dc.publisher | 서울대학교 법학연구소 | - |
dc.subject | 승계적 공동정범 | - |
dc.subject | 방조자 | - |
dc.subject | 종범의 방조행위 | - |
dc.title | 승계적 종범에 관하여 -형법 제32조 제1항의 제한해석- | - |
dc.title.alternative | Zur sukzessiven Beihilfe | - |
dc.type | SNU Journal | - |
dc.contributor.AlternativeAuthor | Lee, Yong Sig | - |
dc.citation.journaltitle | 법학 | - |
dc.citation.endpage | 39 | - |
dc.citation.number | 4 | - |
dc.citation.pages | 1-39 | - |
dc.citation.startpage | 1 | - |
dc.citation.volume | 44 | - |
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