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승계적 종범에 관하여 -형법 제32조 제1항의 제한해석- : Zur sukzessiven Beihilfe

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dc.contributor.author이용식-
dc.date.accessioned2009-09-14T03:15:19Z-
dc.date.available2009-09-14T03:15:19Z-
dc.date.issued2003-
dc.identifier.citation법학, Vol.44 No.4, pp. 1-39-
dc.identifier.issn1598-222X-
dc.identifier.urihttp://lawi.snu.ac.kr/-
dc.identifier.urihttps://hdl.handle.net/10371/9172-
dc.description.abstractIm Verhältnis zur sukzessiven Mittäterschaft wird die sukzessive Beihilfe in

der koreanischen Strafrechtswissenschaft wenig diskutiert. Man sagt hinsichtlich

der sukzessiven Beihilfe nur, dass die Beihilfe nach der Vollendung bis zur

Beendigung möglich sei. Es versteht von sich selbst, dass diese Aussage bei den

Dauerstraftaten zutreffend ist. Aber bei den Zustandsdelikten muss die Beihilfe

bis zur Vollendung zulässig sein. Nach der Vollendung können nur die

Anschlussdelikte entstehen wie Hehlerei oder Strafvereitelung.

Parallel zur sukzessiven Mittäterschaft entsteht aber das Problem der

sukzessiven Beihilfe dann, wenn die Hilfeleistung erst erfolgt, nachdem einzelne

Teile des Tatbestandes bereits verwirklicht wurden, die Beihilfe also nur an der

Verwirklichung der restlichen Tatbestandsmerkmale mitgewirkt hat. Es stellt sich

dann die Frage, ob der Beihilfe trotz ihres erst späteren Hinzukommens eine

Verantwortung für das gesamte Delikt angelastet wird oder ob sich eine Haftung

nur auf solche Tatbestandsteile beschränkt, an deren Verwirklichung die Beihilfe

mitgewirkt hat, die also zeitlich der Beihilfehandlung nachfolgen.

Die herrschende Meinung in koreanischer Rechtsprechung und Lehre hat sich

dafür ausgesprochen, den sukzessiven Mittäter nicht als Mittäter für das gesamte

Delikt haften zu lassen. Im koreanischen Schrifttum wird eine sukzessive Beihilfe

mit Haftung für eine Teilnahme am gesamten Delikt für möglich gehalten. Man

findet aber gar keine Begründung. Ganz neulich lehnt eine gegenteilige

Auffassung eine Haftung der sukzessiven Beihilfe für vor deren Hinzukommen

verwirklichte Tatbestandsteile ab. Jedenfalls findet man keine überzeugende

Begründung. Im deutschen Schrifttum wird die sukzessive Beihilfe mit der...
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dc.language.isoko-
dc.publisher서울대학교 법학연구소-
dc.subject승계적 공동정범-
dc.subject방조자-
dc.subject종범의 방조행위-
dc.title승계적 종범에 관하여 -형법 제32조 제1항의 제한해석--
dc.title.alternativeZur sukzessiven Beihilfe-
dc.typeSNU Journal-
dc.contributor.AlternativeAuthorLee, Yong Sig-
dc.citation.journaltitle법학-
dc.citation.endpage39-
dc.citation.number4-
dc.citation.pages1-39-
dc.citation.startpage1-
dc.citation.volume44-
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