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제삼자의 변제(辨濟),구상(求償),부당이득 : Drittzahlung, Ruckgriff und Bereicherungsausgleich
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- Authors
- Issue Date
- 2005
- Publisher
- 서울대학교 법학연구소
- Citation
- 법학, Vol.46 No.1, pp. 340-370
- Keywords
- 제3자가 채무자를 위하여 채무를 변제 ; 출연행위 ; 채권자와 채무자 ; 지정변제충당의 법률효과
- Abstract
- Es kommen die Fälle vor, in denen ein Dritter für den Schuldner dessen
Schuld erfüllt. Bezüglich dieser Drittzahlung geht § 469 des koreanischen
Bürgerlichen Gesetzbuchs(kBGB) davon aus, daß sie grundsätzlich erlaubt ist.
Wenn aber ein Dritter statt des Schuldners den Gläubiger befriedigt, taucht die
Frage auf, wie der Ausgleich unter ihnen stattfinden soll. Sie kann dabei
zweierlei gestellt werden: erstens die nach dem Rückgriff des Drittzahlers gegen
den nun befreiten Schuldner, zweitens die nach dem Bereicherungsausgleich,
wenn das Valutaverhältnis mangelhaft war, z.B. die zu tilgende Schuld nicht
existierte.
Was den Regreß des Drittzahlers angeht, muß man zunächst prüfen, ob ein
vertragliches Rechtsverhältnis, etwa Auftrag, der Drittzahlung zugrunde liegt.
Wenn dies nicht anzunehmen ist, dann greift das Recht der Geschäftsführung
ohne Auftrag (GoA) ein. Falls die Drittzahlung jedoch dem Willen des
Schuldners nicht entspricht, ist der Rückgriff nach GoA nicht mehr möglich, der
Drittzahler wird vielmehr auf den Bereicherungsausgleich verwiesen (§ 739 Abs.
3 kBGB). Hier spricht man von Rückgriffskondiktion als einer Art
Nichtleistungskondiktion. Sie soll nach einer vordringenden, m.E. zutreffenden
Ansicht auch dem Putativschuldner zustehen, der unwissend eine fremde Schuld
erfüllt, aber seine Leistung nachher als Drittzahlung umbestimmt.
War das Valutaverhältnis dagegen mangelhaft, so führt die Drittzahlung keine
Tilgungswirkung herbei. Der Rechtsprechung des obersten Gerichts zufolge kann
und muß der Drittzahler in dem Fall seine Leistung vom Empfänger kondizieren,...
- ISSN
- 1598-222X
- Language
- Korean
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