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제삼자의 변제(辨濟),구상(求償),부당이득 : Drittzahlung, Ruckgriff und Bereicherungsausgleich

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Authors

김형석

Issue Date
2005
Publisher
서울대학교 법학연구소
Citation
법학, Vol.46 No.1, pp. 340-370
Keywords
제3자가 채무자를 위하여 채무를 변제출연행위채권자와 채무자지정변제충당의 법률효과
Abstract
Es kommen die Fälle vor, in denen ein Dritter für den Schuldner dessen

Schuld erfüllt. Bezüglich dieser Drittzahlung geht § 469 des koreanischen

Bürgerlichen Gesetzbuchs(kBGB) davon aus, daß sie grundsätzlich erlaubt ist.

Wenn aber ein Dritter statt des Schuldners den Gläubiger befriedigt, taucht die

Frage auf, wie der Ausgleich unter ihnen stattfinden soll. Sie kann dabei

zweierlei gestellt werden: erstens die nach dem Rückgriff des Drittzahlers gegen

den nun befreiten Schuldner, zweitens die nach dem Bereicherungsausgleich,

wenn das Valutaverhältnis mangelhaft war, z.B. die zu tilgende Schuld nicht

existierte.

Was den Regreß des Drittzahlers angeht, muß man zunächst prüfen, ob ein

vertragliches Rechtsverhältnis, etwa Auftrag, der Drittzahlung zugrunde liegt.

Wenn dies nicht anzunehmen ist, dann greift das Recht der Geschäftsführung

ohne Auftrag (GoA) ein. Falls die Drittzahlung jedoch dem Willen des

Schuldners nicht entspricht, ist der Rückgriff nach GoA nicht mehr möglich, der

Drittzahler wird vielmehr auf den Bereicherungsausgleich verwiesen (§ 739 Abs.

3 kBGB). Hier spricht man von Rückgriffskondiktion als einer Art

Nichtleistungskondiktion. Sie soll nach einer vordringenden, m.E. zutreffenden

Ansicht auch dem Putativschuldner zustehen, der unwissend eine fremde Schuld

erfüllt, aber seine Leistung nachher als Drittzahlung umbestimmt.

War das Valutaverhältnis dagegen mangelhaft, so führt die Drittzahlung keine

Tilgungswirkung herbei. Der Rechtsprechung des obersten Gerichts zufolge kann

und muß der Drittzahler in dem Fall seine Leistung vom Empfänger kondizieren,...
ISSN
1598-222X
Language
Korean
URI
http://lawi.snu.ac.kr/

https://hdl.handle.net/10371/9875
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