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부작위형태의 중지행위의 요건에 관하여 -형법 제26조 "실행에 착수한 행위를 중지하거나"의 해석과 관련하여- : Voraussetzungen fur die Rucktrittsleistung in Form der Unterlassung
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- Authors
- Issue Date
- 2005
- Publisher
- 서울대학교 법학연구소
- Citation
- 법학, Vol.46 No.3, pp. 298-340
- Abstract
- Die koreanische Literatur und Rechtsprechung haben sich bis jetzt mit den
Voraussetzungen der Rücktrittsleistung in Form des Aufgebens kaum beschäftigt.
Sie konzentriert sich fast ganz auf die Freiwilligkeit. Es ist ganz kurz nur so
geschrieben, ein Aufgeben im Sinne der ersten Variante des Art.26 kStGB sei
beim unbeendeten Versuch möglich und bestehe in einem bloßen Aufhören. Die
Vorfrage, ob die Anforderungen an die Rücktrittsleistung nicht erfüllt sind und
sich schon deshalb das Problem der Freiwilligkeit gar nicht mehr stellt, ist nicht
diskutiert. Im Vergleich dazu scheitert die Strafbefreiung in deutscher Literatur
und Rechtsprechung beim fehlgeschlagenen Versuch schon am Fehlen eines
Rücktritts, nicht an seiner etwaigen Unfreiwilligkeit. Der fehlgeschlagene Versuch
ist kein Rücktritt und kann schon deshalb nicht zur Straffreiheit führen. Denn der
Rücktritt ist begrifflich möglich, wenn der Täter den Erfog noch herbeiführen
kann. Der Dieb kann nicht zurücktreten, wenn er in eine fremde Tasche greift
und sie leer findet. Der fehlgeschlagene Versuch liegt vor, wenn der Täter die
Unmöglichkeit der Tatfortführung erkannt hat. Man muss daher den
fehlgeschlagenen Versuch prüfen, bevor man auf die Freiwilligkeit eingeht.
Der Bereich des fehlgeschlagenen Versuchs erweiert sich in deutscher Literatur,
wenn der Täter noch eine Möglichkeit zum Weiterhandeln und zur erfolgreichen
Vollendung der Tat sieht. Es handelt sich um die Fälle, in denen der Täter zwar
den Fehlschlag seines bisherigen Tuns erkennt, aber zugleich die Möglichkeit
sieht, durch weitere Akte den Angriff zu wiederholen oder fortzusetzen. In Korea...
- ISSN
- 1598-222X
- Language
- Korean
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