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부작위범의 불능미수 -미수범의 객관적 구성요건 정립을 위한 생각의 작은 단초- : Der untaugliche Versuch beim Unterlassungsdelikt

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Authors

이용식

Issue Date
2006
Publisher
서울대학교 법학연구소
Citation
법학, Vol.47 No.4, pp. 240-267
Keywords
부작위범의 불능미수미수범의 처벌근거로서의 위험성미수범의 객관적구성요건표지실행의 착수와 위험성의 관계Der untaugliche Versuch beim UnterlassungsdeliktDie Gefahrlichkeit als Strafgrund des VersuchsDie objektiven Versuchstatbestandsmerkmale
Abstract
In der vorliegenden Abhandlung erfärt das Thema zum ersten Mal in Korea eine

Form der vollkommenen Bearbeitung. Man unterscheidet hier drei Konstellationen,

nämlich die irrige Annahme einer Gefärdung des Rechtsgutsobjekts, einer

Erfolgsabwendungsmöglichkeit und von Umständen, die eine Garantenstellung

begründen. Die herrschende Meinung in Korea scheint die Strafbarkeit des untauglichen

Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts für selbstverständlich zu halten.

Im Hinblick auf die Besonderheiten der Unterlassung verneint ein Teil der

koreanischen Lehre aufgrund bloßer Gesinnungsstrafe die Strafbarkeit des untauglichen

Versuchs beim unechten Unterlassungsdelikt.

Die deutsche Auffassung, welche den Strafgrund des Versuchs neu gestaltet wie

Kohler und Zaczyk und dadurch die Strabarkeit des untauglichen Versuchs beim

unechten Unterlassungsdelikt verneinen will, ist noch nicht in Korea eingeführt.

Bezeichenderweise ist die irrige Annahme von garantenstellungbegründenden

Tatsachen meistens in Korea als ein Fall der irrigen Annahme einer Gefärdung des

Rechtsgutsobjekts angesehen. Dies führt zur Erweiterung der Strafbarkeit im Rahmen

des untauglichen Versuchs. Wenn man aber diese Fallgruppe als untaugliches Subjekt

behandelt, wie die außerste Mindermeinung, dann kann die Strafbarkeit nach dem §27

kStGB verneint weden. In Deutschland ist diese Fallgruppe als untaugliches Subjekt

angesehen. Man kann hier eine Möglichkeit sehen, die zumindest einen Teil der

Fallgruppe des untauglichen Versuchs beim unechten Unterlassungsdelikt nicht strafbar

machern würde. Hierbei könnte man sich an den richtigen Sinn der Lehre vom Mangel

am Tatbestand. Der objektive Versuchstatbestand erschöpft sich in der heute

herrschenden Strarechtsdogmatik im Anfang der Ausführung. Andere objektiven
ISSN
1598-222X
Language
Korean
URI
http://lawi.snu.ac.kr/

https://hdl.handle.net/10371/9996
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