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승계적 종범에 관하여 -형법 제32조 제1항의 제한해석- : Zur sukzessiven Beihilfe
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- Authors
- Issue Date
- 2003
- Publisher
- 서울대학교 법학연구소
- Citation
- 법학, Vol.44 No.4, pp. 1-39
- Abstract
- Im Verhältnis zur sukzessiven Mittäterschaft wird die sukzessive Beihilfe in
der koreanischen Strafrechtswissenschaft wenig diskutiert. Man sagt hinsichtlich
der sukzessiven Beihilfe nur, dass die Beihilfe nach der Vollendung bis zur
Beendigung möglich sei. Es versteht von sich selbst, dass diese Aussage bei den
Dauerstraftaten zutreffend ist. Aber bei den Zustandsdelikten muss die Beihilfe
bis zur Vollendung zulässig sein. Nach der Vollendung können nur die
Anschlussdelikte entstehen wie Hehlerei oder Strafvereitelung.
Parallel zur sukzessiven Mittäterschaft entsteht aber das Problem der
sukzessiven Beihilfe dann, wenn die Hilfeleistung erst erfolgt, nachdem einzelne
Teile des Tatbestandes bereits verwirklicht wurden, die Beihilfe also nur an der
Verwirklichung der restlichen Tatbestandsmerkmale mitgewirkt hat. Es stellt sich
dann die Frage, ob der Beihilfe trotz ihres erst späteren Hinzukommens eine
Verantwortung für das gesamte Delikt angelastet wird oder ob sich eine Haftung
nur auf solche Tatbestandsteile beschränkt, an deren Verwirklichung die Beihilfe
mitgewirkt hat, die also zeitlich der Beihilfehandlung nachfolgen.
Die herrschende Meinung in koreanischer Rechtsprechung und Lehre hat sich
dafür ausgesprochen, den sukzessiven Mittäter nicht als Mittäter für das gesamte
Delikt haften zu lassen. Im koreanischen Schrifttum wird eine sukzessive Beihilfe
mit Haftung für eine Teilnahme am gesamten Delikt für möglich gehalten. Man
findet aber gar keine Begründung. Ganz neulich lehnt eine gegenteilige
Auffassung eine Haftung der sukzessiven Beihilfe für vor deren Hinzukommen
verwirklichte Tatbestandsteile ab. Jedenfalls findet man keine überzeugende
Begründung. Im deutschen Schrifttum wird die sukzessive Beihilfe mit der...
- ISSN
- 1598-222X
- Language
- Korean
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